Ratgeber

KI-Bilder im E-Commerce kennzeichnen: was 2026 gilt

Von Joffrey Petit, Gründer von ecomDNAI · Stand:

Seit dem 2. August 2026 gilt Art. 50 der KI-Verordnung. Shops müssen ein KI-Bild nur dann sichtbar kennzeichnen, wenn es ein Deepfake ist, etwa ein Produktbild, das die Ware besser zeigt als in echt, oder ein fotorealistisches KI-Model. Die maschinenlesbare Markierung ist Pflicht der Tool-Anbieter; für schon vorher angebotene Systeme gilt nach dem Digital Omnibus eine Frist bis zum 2. Dezember 2026. Zusätzlich verlangen Google Metadaten in jedem KI-Bild, Amazon bei KI-Personen und Zalando ab Dezember 2026 Metadaten oder ein unsichtbares Wasserzeichen.

Wer muss was kennzeichnen?

WerPflichtFundstelleGilt seit
Anbieter eines KI-Systems, etwa der Hersteller eines BildtoolsAusgaben maschinenlesbar markieren und als KI-erzeugt erkennbar machenArt. 50 Abs. 2 KI-VO2. August 2026; für vorher angebotene Systeme bis 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4)
Betreiber (Shop, Marke, Agentur) bei Deepfakessichtbar offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurdeArt. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5 KI-VO2. August 2026, nicht verschoben
jeder HändlerProduktbilder dürfen über wesentliche Merkmale nicht täuschen§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2005/29/EGgilt bereits

Was die KI-Verordnung verlangt

Anbieter oder Betreiber?

Laut den Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 ist Anbieter, wer ein KI-Bildtool unter eigenem Namen in der EU anbietet. Betreiber ist, wer es beruflich und unter eigener Verantwortung nutzt; Mitarbeitende und beauftragte Freelancer zählen nicht extra. Wer eine Agentur nur beauftragt, ohne über ihren KI-Einsatz zu entscheiden, ist kein Betreiber. Die meisten Shops sind also Betreiber.

Maschinenlesbare Markierung (Art. 50 Abs. 2)

Anbieter müssen sicherstellen, dass die Ausgaben ihres Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt erkennbar sind, soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig. Die Leitlinien (Rn. 73) nennen Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise, Protokollierung und Fingerabdrücke, auch kombiniert.

Ausgenommen sind die Standardbearbeitung und Änderungen, die Eingabedaten und ihre Bedeutung nicht wesentlich verändern. Beispiele der Leitlinien (Rn. 92): leichtes Zuschneiden, Farb- und Helligkeitskorrektur, Schärfen, das Löschen eines im Original sichtbaren Hintergrunds. Markiert werden muss, wenn Objekte oder Personen eingefügt, ersetzt oder entfernt werden und sich dadurch die Aussage ändert, und bei Montagen. Sicher fahren Sie, wenn jeder neu erzeugte Bildinhalt markiert bleibt, auch ein KI-Hintergrund.

Sichtbare Offenlegung bei Deepfakes (Art. 50 Abs. 4)

Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein KI-erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde. Die Leitlinien (Rn. 113 bis 116) zählen Konsumgüter zu den Gegenständen und nennen Beispiele aus dem Handel:

  • Deepfake: ein KI-Produktbild in Werbung oder auf der Verpackung, auf dem das Produkt anders, attraktiver oder hochwertiger wirkt als in Wirklichkeit.
  • Deepfake ohne Kunst-Ausnahme: ein realistischer synthetischer Influencer, der ein echtes Produkt testet (Beispiele nach Rn. 124).
  • Kein Deepfake: ein echtes Produkt vor einem KI-Hintergrund, solange die Anzeige nicht über Aussehen, Eigenschaften und Gebrauch täuscht.

Fotorealistische KI-Models, die Ihr Produkt tragen, erfüllen die Definition in der Regel. Der Hinweis muss für Menschen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein; die Metadaten des Anbieters reichen dafür ausdrücklich nicht (Rn. 117). Er muss klar und eindeutig sein und spätestens beim ersten Kontakt erscheinen (Art. 50 Abs. 5).

Fristen nach dem Digital Omnibus

Art. 50 gilt nach Art. 113 KI-VO seit dem 2. August 2026. Die Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI), in Kraft seit 27. Juli 2026, ändert daran nur eines: Der neue Art. 111 Abs. 4 gibt Anbietern, deren Systeme vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, für die Markierung nach Abs. 2 Zeit bis zum 2. Dezember 2026. Die Deepfake-Offenlegung ist nicht verschoben. Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden (Leitlinien Rn. 154). Bußgeld nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g: bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Code of Practice und Leitlinien

Den finalen Code of Practice zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte hat die Kommission am 10. Juni 2026 veröffentlicht. Er ist freiwillig, hat je einen Teil für Anbieter und Betreiber, enthält ein optionales EU-Symbol und gilt laut Kommission und KI-Gremium als geeignetes Mittel zum Nachweis. Die Leitlinien C(2026) 5054 sind nicht verbindlich.

Die Technik: IPTC und C2PA

  • IPTC Digital Source Type: ein Metadatenfeld mit festen Werten. trainedAlgorithmicMedia heißt „mit einem KI-Modell erzeugt“, compositeWithTrainedAlgorithmicMedia steht für ein mit generativer KI ergänztes Foto (etwa Inpainting).
  • C2PA (Content Credentials): ein offener Standard, unter anderem von Adobe, Amazon, Google, Meta und Microsoft getragen. Ein digital signiertes Manifest hält Herkunft und Bearbeitung fest und macht spätere Änderungen sichtbar.
  • Schwachstelle: Metadaten gehen beim Neukodieren, bei Screenshots und in manchen Shopsystemen verloren. C2PA sieht deshalb ergänzend unsichtbare Wasserzeichen oder Fingerabdrücke vor.

Was Google, Amazon, Zalando und Meta verlangen

PlattformRegel für KI-BilderWas Sie tun
Google Merchant CenterKI-Bilder müssen das IPTC-Feld Digital Source Type mit trainedAlgorithmicMedia tragen (Haupt-, Zusatz- und Lifestyle-Bilder). Das Hauptbild muss genau den angebotenen Artikel zeigen.Metadaten nicht entfernen
AmazonSeit Juli 2026 weltweit: fotorealistische, vollständig KI-erzeugte Personen in Bildern, Videos und A+-Inhalten brauchen das Stichwort contains-synthetic-performer im XMP-Feld dc:subject; Amazon zeigt dann einen Hinweis.Stichwort vor dem Upload setzen
ZalandoKeine sichtbaren KI-Labels, keine Inhalte, die gesetzlich sichtbar gekennzeichnet werden müssten. Unsichtbare Kennzeichnung (Metadaten oder Wasserzeichen) ab Dezember 2026 Pflicht.keine fotorealistischen KI-Models
Meta„AI info“ bei Anzeigen aus Metas eigenen KI-Funktionen, bei fotorealistischen KI-Personen neben „Gesponsert“.eigene Offenlegung nicht dem Label überlassen

Bei Meta widersprechen sich zwei offizielle Quellen: Die Ankündigung vom Februar 2025 sieht die Erkennung von Bildern aus Drittanbieter-Tools vor, die aktuelle Hilfeseite nennt solche Anzeigen als Fall ohne Label. Ist Ihr Bild ein Deepfake, kennzeichnen Sie es deshalb selbst.

Irreführung: das Bild muss das echte Produkt zeigen

Unabhängig von der KI-Verordnung ist irreführend, wer über die wesentlichen Merkmale der Ware täuscht, etwa Ausführung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2005/29/EG). Beide Regeln gelten nebeneinander: Auch ein korrekt markiertes KI-Bild kann irreführen. Ein Bild, das die Ware schöner zeigt, als sie ist, gehört deshalb gar nicht ins Angebot.

Checkliste für KI-Produktbilder

Vor der Veröffentlichung

  • Farbe, Form, Material und Lieferumfang mit dem echten Artikel verglichen
  • Rolle geklärt: Betreiber oder Anbieter
  • geprüft, ob ein Deepfake vorliegt (KI-Person, beschönigtes Produkt)
  • bei Deepfakes: sichtbarer Hinweis direkt am Bild
  • beim Tool-Anbieter nachgefragt, wie er nach Art. 50 Abs. 2 markiert

Für Marktplätze und Anzeigen

  • Metadaten überstehen Export, Shopsystem und Bild-CDN (Stichprobe)
  • Google: trainedAlgorithmicMedia vorhanden
  • Amazon: contains-synthetic-performer bei KI-Personen
  • Zalando: keine sichtbaren Labels, unsichtbare Kennzeichnung bis Dezember 2026

So arbeiten die Bildmodule von ecomDNAI

Der Bildgenerator von ecomDNAI geht immer von Ihrem hochgeladenen Produktfoto aus: Das Produkt wird in die beschriebene Szene gesetzt, nicht neu erfunden. Jedes erzeugte Bild trägt eine maschinenlesbare KI-Kennzeichnung und ist in der Asset-Bibliothek als KI-generiert markiert. Auch die Ergebnisse des Bildmodifiers sind dort als KI-generiert gekennzeichnet. Ob ein Deepfake vorliegt und das Produkt korrekt gezeigt wird, prüfen Sie vor der Veröffentlichung selbst.

Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand vom 24. Oktober 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss ich jedes KI-Produktbild sichtbar kennzeichnen?

Nein. Sichtbar offenlegen müssen Betreiber nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nur Deepfakes. Die maschinenlesbare Markierung ist Pflicht des Tool-Anbieters; Google Merchant Center verlangt aber Metadaten in jedem KI-Bild.

Gilt die Frist bis 2. Dezember 2026 auch für meinen Shop?

Nein. Sie gilt nur für Anbieter, deren Systeme vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, und nur für die Markierung nach Art. 50 Abs. 2. Die Deepfake-Offenlegung gilt seit dem 2. August 2026.

Reichen C2PA- oder IPTC-Metadaten bei einem Deepfake?

Nein. Laut Leitlinien der Kommission muss der Hinweis für Menschen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.

Muss ich ältere KI-Bilder nachträglich kennzeichnen?

Nein. Vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte müssen laut Leitlinien nicht rückwirkend gekennzeichnet werden; empfohlen wird es, wenn der Aufwand verhältnismäßig ist.

Darf ich KI-Models auf Amazon und Zalando zeigen?

Bei Amazon mit dem Stichwort contains-synthetic-performer in den Metadaten. Zalando verbietet Inhalte, die gesetzlich sichtbar gekennzeichnet werden müssten; fotorealistische KI-Models sollten Sie dort meiden.

Quellen