Ratgeber

GPSR für Online-Händler: welche Pflichtangaben im Angebot stehen müssen und wie die Marktplätze sie abfragen

Von Joffrey Petit, Gründer von ecomDNAI · Stand:

Seit dem 13. Dezember 2024 muss jedes Online-Angebot eines Verbraucherprodukts in der EU nach Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) mindestens vier Angaben enthalten: den Hersteller mit Postanschrift und E-Mail-Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts mit Abbildung und Typ sowie etwaige Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Verkaufslandes. Amazon, eBay, OTTO und Kaufland stellen dafür eigene Felder bereit; fehlen die Angaben, riskieren Sie, dass Angebote deaktiviert werden.

Worum es geht

Die GPSR gilt seit dem 13. Dezember 2024 (Art. 52) und hat die Richtlinie 2001/95/EG abgelöst (Art. 50 Abs. 1). Sie erfasst Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von ihnen vorhersehbar benutzt werden (Art. 3 Nr. 1), ob neu, gebraucht, repariert oder wiederaufgearbeitet (Art. 2 Abs. 3). Ausgenommen sind unter anderem Arzneimittel, Lebensmittel und Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2). Auch für Produkte mit CE-Kennzeichnung, etwa Spielzeug, gelten Art. 19 und die Marktplatzpflichten aus Kapitel IV (Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. b; Leitlinien der Kommission, Abschnitt 2.2).

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er fasst den Wortlaut der Verordnungen, die Leitlinien der EU-Kommission vom 21. November 2025 und die Hilfeseiten der Marktplätze zusammen, Stand 24. Oktober 2026.

Die vier Pflichtangaben nach Art. 19 GPSR

Wer Produkte online oder auf anderem Weg im Fernabsatz bereitstellt, muss im Angebot mindestens diese Angaben eindeutig und gut sichtbar machen:

AngabeFundstelleInhalt
HerstellerArt. 19 Buchst. aName, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift und E-Mail-Adresse
Verantwortliche PersonArt. 19 Buchst. bnur bei Herstellern außerhalb der EU: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der Person nach Art. 16 Abs. 1
ProduktidentifikationArt. 19 Buchst. cAbbildung, Art des Produkts und sonstige Identifikatoren, etwa Modell- oder Chargennummer
WarnhinweiseArt. 19 Buchst. dalle Warn- und Sicherheitsinformationen, die auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage gehören, in der Sprache des Mitgliedstaats

E-Mail oder Kontaktformular? Die deutsche Fassung nennt die E-Mail-Adresse, die englische und französische eine „elektronische Adresse“. Nach den Leitlinien genügt auch eine eigene Kontaktrubrik der Website, über die Verbraucher Sie direkt erreichen; die Website als solche reicht nicht. Sicher ist eine echte E-Mail-Adresse, zumal Amazon Kontakte darüber zuordnet.

Sprache: In Deutschland müssen die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d auf Deutsch abgefasst sein (§ 6 Nr. 3 ProdSG, neu gefasst mit Wirkung vom 19. Februar 2026). Für andere Länder gilt deren Sprache. Kann ein Produkt ohne Hinweise sicher verwendet werden, entfallen sie (Art. 9 Abs. 7 Satz 2); die Leitlinien nennen als Beispiel Messer.

Hersteller, verantwortliche Person, Händler

Hersteller ist, wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (Art. 3 Nr. 8). Wer ein Produkt unter seiner Marke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller (Art. 13 Abs. 1). Bei Eigenmarken gehören also Ihre Firmendaten ins Herstellerfeld, nicht die Fabrik des Zulieferers.

Ein Produkt darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur für die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2019/1020 verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 1 GPSR). Diese verantwortliche Person kann nach Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2019/1020 nur sein:

  • der in der EU niedergelassene Hersteller,
  • der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt,
  • ein vom Hersteller schriftlich beauftragter Bevollmächtigter,
  • ein Fulfilment-Dienstleister in der EU für die von ihm abgefertigten Produkte, wenn keiner der drei anderen in der EU sitzt.

Diese Person legt der Marktüberwachung auf Verlangen Unterlagen vor, meldet Risiken und wirkt bei Korrekturmaßnahmen mit (Art. 4 Abs. 3) und prüft regelmäßig, ob das Produkt den Kennzeichnungspflichten nach Art. 9 Abs. 5 bis 7 entspricht (Art. 16 Abs. 2).

Auch als reiner Händler sind Sie Wirtschaftsakteur (Art. 3 Nr. 13) und für die Angaben in Ihrem Angebot selbst verantwortlich. Vor dem Verkauf vergewissern Sie sich, dass Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungspflichten erfüllt haben (Art. 12 Abs. 1); haben Sie Grund zu Zweifeln, dürfen Sie erst verkaufen, wenn die Konformität hergestellt ist (Art. 12 Abs. 3).

Pflichten der Online-Marktplätze nach Art. 22

  • Eingabefelder (Abs. 9): Händler müssen je Produkt die vier Angaben aus Art. 19 eintragen können, und Kunden sehen sie in der Produktliste oder erreichen sie leicht. Der Inhalt bleibt Ihre Verantwortung.
  • Fristen: Behördliche Anordnungen setzen Marktplätze spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen um (Abs. 4), Meldungen zur Produktsicherheit bearbeiten sie spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen (Abs. 8).
  • Sperren (Abs. 11): Wer häufig nicht konforme Produkte anbietet, wird nach Warnung für einen angemessenen Zeitraum gesperrt.
  • Rückrufe (Abs. 12): Marktplätze informieren betroffene Käufer direkt.

Abs. 9 und 11 konkretisieren Pflichten des Digital Services Act und gelten deshalb laut Leitlinien der Kommission nur für mittlere und große Marktplätze; kleine nur, wenn sie als sehr große Online-Plattform benannt sind.

So fragen Amazon, eBay, OTTO und Kaufland die Angaben ab

MarktplatzHersteller und verantwortliche PersonWarnhinweise und DokumenteWenn Angaben fehlen
AmazonKontakte in Seller Central anlegen, im Listing per E-Mail-Adresse verknüpfenDokumente mit Typ, Sprache und Datei-URL oder Bestätigung, dass keine nötig sindAngebote können deaktiviert werden
eBayAbschnitt „Produkthinweise“, bis zu fünf EU-verantwortliche Personenbis zu 4 Piktogramme, 8 Hinweise, 10 DokumenteAngebot kann für Käufer in der EU und Nordirland ausgeblendet werden
OTTO MarketCompliance-Angaben je Variante Pflichteigene Medientypen, etwa BedienungsanleitungPflichtfeld der Schnittstelle
KauflandHersteller und EU-Verantwortlicher getrenntSicherheitshinweise in der Landessprache, Datenblätter als Bild oder PDFAusschluss vom Verkauf

Amazon

Die Seller-Central-Hilfe ist nur mit Login lesbar; diese Angaben stammen aus Amazons Entwicklerdokumentation und einer offiziellen Ankündigung. Hersteller und EU-verantwortliche Person legen Sie zuerst in Seller Central an. Im Listing wird der Hersteller per E-Mail-Adresse auf ASIN-Ebene verknüpft, die verantwortliche Person auf SKU-Ebene. Dokumente laden Sie mit Sprache und Datei-URL hoch, nicht als Google-Drive- oder Dropbox-Link. Die Seite Kontozustand (Account Health) zeigt betroffene Angebote. Achtung: Vollständige Updates über alte XML-Feeds überschreiben laut Amazon die GPSR-Angaben.

eBay

Im Abschnitt „Produkthinweise“ tragen Sie unter „Produkthersteller“ den Hersteller ein und, wenn er nicht in der EU oder Nordirland sitzt, die EU-verantwortliche Person. Ergänzende Sicherheitsangaben sind auf 120 Zeichen ohne URLs begrenzt; Dokumente laden Sie als PDF, JPG oder PNG mit Typ und Sprache hoch. Modell-, Chargennummer oder EAN gehören in die Artikelmerkmale.

OTTO Market

In der Products API v5 besteht eine Adresse aus Firmenname (höchstens 100 Zeichen), Anschrift in einer Zeile (höchstens 200 Zeichen), Ländercode und E-Mail-Adresse oder Kontakt-URL; Telefon ist freiwillig. Jede Adresse trägt die Rolle Hersteller oder „Distributor“, mindestens eine Distributor-Adresse ist Pflicht.

Kaufland

Pflichtfelder sind Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land und E-Mail-Adresse oder Website-URL; Telefon ist freiwillig. Die Kontakte pflegen Sie im Seller Portal auf einer eigenen GPSR-Seite, einzeln oder per CSV; die alte Verwaltungsseite sollte laut Kaufland zum 15. Mai 2026 entfallen. Sicherheitshinweise gehören als Attribut in der Landessprache ins Angebot, CE-Zertifikate als Bild oder PDF.

Häufige Lücken

  1. Nur die Marke steht im Angebot, Postanschrift oder E-Mail-Adresse fehlen (Art. 19 Buchst. a).
  2. Hersteller außerhalb der EU, aber keine verantwortliche Person genannt (Art. 19 Buchst. b).
  3. Als verantwortliche Person steht ein Händler ohne eine der Rollen aus Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2019/1020.
  4. Bei der Eigenmarke steht die Fabrik des Zulieferers als Hersteller (Art. 13 Abs. 1).
  5. Warnhinweise nur auf Englisch, obwohl in Deutschland verkauft wird (§ 6 Nr. 3 ProdSG).
  6. Ein vollständiger Datenfeed überschreibt die gepflegten GPSR-Angaben.

Checkliste für jedes Angebot

Pflichtangaben nach Art. 19

  • Hersteller mit Name oder Marke, Postanschrift und E-Mail-Adresse
  • bei Hersteller außerhalb der EU: verantwortliche Person mit denselben Angaben
  • Produktbild, Produktart und Identifikator (Modell, Charge oder EAN)
  • Warnhinweise in der Sprache jedes Verkaufslandes

Vor dem Upload

  • Rolle der verantwortlichen Person passt zu Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 2019/1020
  • Angaben stimmen mit Etikett und Verpackung überein
  • Dokumente als PDF, JPG oder PNG, keine Cloud-Links
  • Compliance-Bericht des Marktplatzes ohne offene Punkte

Wo KI hilft und wo nicht

Hersteller, verantwortliche Person und Warnhinweise sind Tatsachen aus Ihren Unterlagen; eine KI darf sie weder erfinden noch ergänzen. Hilfreich ist KI bei der Arbeit drumherum. Der Marketplace Content Creator von ecomDNAI schreibt Produkttexte nach den Regeln und in den Sprachen des gewählten Marktplatzes, und eine Prüfung zeigt vor dem Export, was noch fehlt. Die GPSR-Felder pflegen Sie weiterhin im Verkäuferportal.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für Ware, die vor dem 13. Dezember 2024 im Lager war?

Konforme Altware darf weiter verkauft werden (Art. 51), und ihre Kennzeichnung muss laut Leitlinien nicht nachgerüstet werden. Die Pflichten gelten laut Leitlinien aber für jedes Angebot ab diesem Tag. Sicher ist, die Angaben nach Art. 19 auch für Altbestand zu pflegen.

Wer ist bei einer Eigenmarke der Hersteller?

Sie selbst. Wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller (Art. 13 Abs. 1).

Gilt die GPSR auch für Gebrauchtware?

Ja (Art. 2 Abs. 3 Satz 1). Ausgenommen sind Produkte, die vor der Benutzung repariert werden müssen und eindeutig so gekennzeichnet sind (Art. 2 Abs. 3 Satz 2), sowie Antiquitäten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. i).

Welche Strafen drohen bei fehlenden Angaben?

Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 44 Abs. 1 und 2). Unabhängig davon kann Amazon Angebote deaktivieren, eBay kann sie für Käufer in der EU und Nordirland ausblenden, und Kaufland schließt sie vom Verkauf aus.

Quellen